Heute Meier, morgen Smith

Nutzung einer Eigentumswohnung als Ferienwohnung ist zulässig

„Die eigenen 4 Wände“ Ausgabe 16 (11/2010)

Der Bundesgerichtshof hat mit einer wichtigen und weit beachteten Entscheidung klargestellt, dass eine Eigentumswohnung grundsätzlich auch als Ferienwohnung genutzt und somit auch an ständig wechselnde Feriengäste vermietet werden kann.

Vermietung an Feriengäste ist zulässige Nutzung
Nach der Ansicht des Bundesgerichtshofes ist die Vermietung einer Eigentumswohnung an Feriengäste Teil der zulässigen Wohnnutzung innerhalb einer WEG-Anlage. Grundsätzlich darf daher ein Eigentümer seine Eigentumswohnung als Ferienwohnung nutzen. Selbst ein ausdrücklicher Beschluss der Gemeinschaft wäre zumindest anfechtbar und möglicherweise sogar darüberhinausgehend nichtig.

Verwaltung hat keine Befugnisse
Der Eigentümer darf in dieser Hinsicht in der Nutzung nicht eingeschränkt werden. Das bedeutet, dass auch die Verwaltung in einem solchen Fall nicht einschreiten kann – selbst wenn sie bzw. die Eigentümergemeinschaft dies wünscht –, da die rechtliche Grundlage dafür fehlt. Es ist grundsätzlich keine generelle gerichtliche Untersagung wegen zweckwidriger Nutzung möglich.

Untersagung mit Hilfe der Teilungserklärung
Sofern eine Eigentümergemeinschaft eine Vermietung als Ferienwohnung vermeiden möchte, bleibt nur, eine Änderung der Teilungserklärung zu erwirken, wobei hierfür sämtliche Eigentümer zustimmen müssten. Falls also nur einer der Eigentümer den Wunsch hat, seine Wohnung als Feriendomizil zu nutzen, wird er kaum einer entsprechenden Änderung zustimmen. Deshalb scheint die beste Lösung zu sein, etwaige Differenzen nachbarschaftlich im Gespräch zu klären.

Spezialfall: Übermäßige Beeinträchtigung
Eine Vermietung an Feriengäste kann, wie jede andere Nutzung, in einem konkreten Fall, z. B. durch Überbelegung, in einem Ausmaß erfolgen, die die übrigen Wohnungseigentümer in einem nach § 14 WEG nicht hinzunehmenden Maß beeinträchtigt. Dies hätte der Wohnungseigentümer nach § 15 Abs. 3 WEG wie in jeder anderen Wohnung zu unterlassen. Gegen einzelne übermäßige Beeinträchtig-ungen kann gerichtlich vorgegangen werden.

Quelle: BGH, Urteil vom 15.01.2010,
Az.: V ZR 72/09