Unterkunftsbeihilfen
Jobcenter unterstützt auf Antrag auch berechtigte Wohnungseigentümer
Grundlagen
Es ist allgemein bekannt, dass mietrechtliche Forderungen vom Jobcenter übernommen werden können, soweit jemand Leistungen im Sinne der Grundsicherung nach SGB II und SGB XII bezieht. Dass Unterkunftsbeihilfen auch Wohnungseigentümern zustehen und auf Antrag bewilligt werden können, wissen viele Eigentümer nicht. Vielen Wohnungseigentümern ist es unangenehm bzw. auch zu umständlich, die Beihilfen zu beantragen und durchzusetzen.
Welche Kosten werden übernommen?
Auf Antrag von Leistungen nach SGB II und SGB XII steht den entsprechenden Wohnungseigentümern auch die Übernahme der Unterkunftskosten zu. Die tatsächlichen Aufwendungen für selbstgenutztes Wohneigentum setzen sich aus den mit dem Wohneigentum verbundenen Belastungen zusammen, zum Beispiel Hausgeld, Nachforderungen aus den WEG-Abrechnungen oder Schuldzins für Hypotheken. Kredittilgungsraten fallen jedoch nicht darunter. Übernommen werden die „angemessenen“ Aufwendungen für die Wohnung.
Bei der Beurteilung der Angemessenheit spielen die Qualität der Wohnung, die anfallenden Kosten, die Zahl der im Haushalt lebenden Personen und ihre individuelle Lebenslage eine Rolle. Die Größe der Wohnung hat bei der Beurteilung, ob es sich um eine angemessene Wohnung handelt, keine Bedeutung.
Wie hoch sind die Unterkunftsbeihilfen?
Für die Höhe der angemessenen Aufwendungen für Wohnungseigentum gibt es keine Richtwerte. Eine Orientierungshilfe bieten jedoch die für die Unterkunftsbeihilfen bei vermieteten Wohnungen festgeschriebenen Richtwerte (Berlin):
Haushaltsgröße Unterkunftsbeihilfe für Miete bis zu
1-Personen-Haushalt 378,00 €
2-Personen-Haushalt 444,00 €
3-Personen-Haushalt 542,00 €
4-Personen-Haushalt 619,00 €
5-Personen-Haushalt 705,00 €
Welche Unterlagen sind nötig?
Das Jobcenter benötigt zur Entscheidung über den Antrag auf Übernahme der Hausgeldforderungen in der Regel folgende Unterlagen:
˗ Eigentümernachweis/Meldebescheinigung
˗ aktueller Wirtschaftsplan wegen der Höhe der laufenden monatlichen Hausgeldbelastung
˗ rechtswirksamer Beschluss der Eigentümergemeinschaft zum aktuellen Wirtschaftsplan/Protokoll der Eigentümerversammlung
˗ Bestätigung der Hausgeldhöhe durch die Verwaltung
Sollen Nachforderungen aus einer WEG-Abrechnung übernommen werden,
so bedarf es zumindest der Vorlage von:
- Eigentümernachweis/Meldebescheinigung
- Betroffene WEG-Abrechnung wegen der Höhe der Nachforderung
- rechtswirksamer Beschluss der Eigentümergemeinschaft über die WEG-Abrechnung/Protokoll
der Eigentümerversammlung
- Bestätigung der Forderungshöhe durch die Verwaltung
Wieso ist die jährliche Aktualisierung wichtig?
Die Höhe des Hausgeldes wird jährlich auf der Eigentümerversammlung im Rahmen des Wirtschaftsplans beschlossen. Daher ist es zwingend notwendig, das Jobcenter über die Notwendigkeit der Anpassung der bewilligten Unterkunftsbeihilfen in Kenntnis zu setzen. Die Anpassung der Zahlungen oder auch der Ausgleich der Nachforderung aus der WEG-Abrechnung erfolgt nur auf Antrag.
Die Eigentümer trifft im Rahmen der Antragsbearbeitung eine Mitwirkungspflicht. Bleiben Fragen des Jobcenters unbeantwortet bzw. werden gesetzte Fristen versäumt, kann das Jobcenter das Verfahren schließen und die Bewilligung der Unterkunftsbeihilfe insgesamt ablehnen.
Ist eine direkte Auszahlung möglich?
Auf Antrag des Sozialberechtigten ist es möglich, die Unterkunftskosten direkt an die Eigentümergemeinschaft/Verwaltung auszahlen zu lassen. Dabei ist zu beachten, dass der Antrag nicht von der Eigentümergemeinschaft/Verwaltung gestellt werden kann.
Direkte Überweisung dient der Vereinfachung und Verkürzung der Verfahrensweise. Sobald die Unterkunftsbeihilfen bewilligt sind, brauchen sich die Bezugsberechtigten nicht mehr um die Weiterleitung zu kümmern, da alles automatisch läuft. Nutzen Sie diese Möglichkeit!