Zwangsversteigerung - Teil 2

Wie teuer wird die ersteigerte Immobilie?

„Die eigenen 4 Wände“ Ausgabe 16 (11/2010)

Bedeutung der Gebote
Das „geringste Gebot“ setzt sich zusammen aus bestehend bleibenden Gläubigerrechten (zum Beispiel Grundschulden, Hypotheken). Diese erlöschen nicht mit dem Zuschlag sondern müssen abgelöst werden. Darüber hinaus werden öffentliche Lasten (zum Beispiel rückständige Grundsteuer), die Zinsen sowie Verfahrenskosten hinzugerechnet und müssen durch die Versteigerung ausgeglichen werden. Das „geringste Gebot“ setzt das verfahrensführende Gericht – der Rechtspfleger – fest. Ein unter dem „geringsten Gebot“ liegendes Angebot wird durch das Gericht nicht zugelassen.

Meistgebot: Bei dem im Versteigerungstermin abgegebenen Gebot handelt es sich um das Bargebot. Das Meistgebot setzt sich zusammen aus dem Bargebot, den bestehend bleibenden Grundpfand-rechten, den anfallenden Gebühren, Zinsen und Steuern.  

Versteigerungsgrenzen
Der Wille allein, ein Objekt haben und ersteigern zu wollen, reicht nicht aus. So ist das Gericht an gesetzlich vorgeschriebene Versteigerungsgrenzen gebunden. Im ersten Termin dient zum Schutze des Schuldners die sogenannte 5/10-Grenze. Der Gläubiger genießt den Schutz der 7/10-Grenze:

Das Amtsgericht wird im ersten Termin den Zuschlag von Amts wegen versagen, wenn das Höchstgebot nicht mindestens 50 % des festgesetzten Verkehrswertes erreicht. Werden 70 % des Verkehrswertes nicht erreicht, so kann das Gericht auf Antrag des Gläubigers den Zuschlag versagen.

Wird der Zuschlag im ersten Termin versagt, so fallen im zweiten Termin die Wertgrenzen. Der Zuschlag kann hier schon erfolgen, wenn zumindest das geringste Gebot abgegeben wird.

Werden im ersten Termin keine Angebote abgegeben, so wird ein neuer Termin anberaumt. In dem neuen „ersten“ Termin gelten die Mindestwertgrenzen fort.

Die „kleinen“ Ausgaben nicht vergessen
Der Zinslauf fängt bereits mit der Erteilung des Zuschlags an und endet mit dem Verteilungstermin. Verzinst wird das Bargebot gemäß § 49 Absatz 2 ZVG i.V.m. § 246 BGB mit 4 %. Die Grunderwerbssteuer beträgt 4,5 % des Gebotes. Für die Verfahrenskosten gelten die gesetzlich geregelten Gebührensätze. Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus der Zuschlagsgebühr sowie den (Grundbuch-) Eintragungskosten und entsprechen ca. 1 %  des Gebotes.
 
Soweit Einsicht in die Zwangsversteigerungsakte genommen wird und Unterlagen abgefordert bzw. Kopien angefertigt werden, ist mit einer Dokumentenpauschale (ca. 0,50 € pro Seite) zu rechnen.

Berechnungsbeispiel (Berlin)
Verkehrswert 60.000 €, höchstes Bargebot 25.000 €, bestehend bleibende Grundschuld 20.000 €, Zuschlag am 01. August 2010, Verteilungstermin 30. September 2010

 

  Meistgebot (Bargebot und bestehend bleibende Grundschuld)

45.000,00 €

  4 %  Zinsen aus 25.000 € (Bargebot)

213,92 €

  Zuschlagsgebühren aus 45.000 € (Meistgebot)

157,50 €

  Eintragungsgebühren aus 60.000 € (Verkehrswert)

102,00 €

  Grunderwerbssteuer in Höhe von 4,5 % aus 45.000 € (Meistgebot)

2.025,00 €

  Gesamtaufwand:

47.498,42 €


Im Falle einer Finanzierung sollten auch die Finanzierungskosten hinzugerechnet werden. Will der Bieter im vorstehenden Beispiel insgesamt ca. 40.000,00 € ausgeben, so darf sein Gebot
18.000,00 € nicht übersteigen. 

Tipp
Leistet der Ersteher das Bargebot bei der Hinterlegungsstelle des zuständigen Amtsgerichtes (Berlin: Amtsgericht Tiergarten) unter Verzicht auf das Rücknahmerecht, so entfällt die Verzinsung. Der Hinterlegungsschein muss im Original dem Versteigerungsgericht vorgelegt werden.

Sicherheiten
Die gegebenenfalls zu leistende Sicherheitsleistung beläuft sich in der Regel auf 10 % des festgesetzten Verkehrswertes. Der Nachweis der Sicherheitsleistung muss zum Versteigerungstermin vorliegen. Folgende Formen der Sicherheitsleistung sind zulässig:
  •   Bundesbank- und Landeszentralbankschecks (nicht älter als drei Tage)
  •   Verrechnungsschecks inländischer Kreditinstitute
  •   unbefristete Bürgschaft eines inländischen Kreditinstitutes
  •   Vorabüberweisung auf ein Konto der Gerichtskasse
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