Zwangsversteigerung als Mittel für die WEG

Ist eine Zwangsversteigerung bei Hausgeldschulden sinnvoll?

„Die eigenen 4 Wände“ Ausgabe 16 (11/2010)

Mit der Novellierung des Wohnungseigentums- und Zwangsversteigerungsrechts ist die Zwangsversteigerung bei bestehenden Hausgeldrückständen auch für die Eigentümergemeinschaften interessant geworden.

Ein Eigentümerwechsel durch die Zwangsversteigerung bedeutet für die WEG, dass ein neuer, möglicherweise zahlungskräftiger Eigentümer Mitglied der Gemeinschaft wird. Zudem genießt die Eigentümergemeinschaft gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 ein beschränktes Vorrecht bei der Verteilung des Zwangsversteigerungserlöses. In der Praxis werden die bevorrechtigten Zahlungsrückstände lediglich nur teilweise ausgeglichen. Da die Zwangsversteigerungsverfahren sehr langwierig sind – durchschnittlich ca. zwei Jahre – wachsen in dieser Zeit die offenen Forderungen.

Die Eigentümergemeinschaft kann wegen der bestehenden Zahlungsrückstände selbst ein Zwangsversteigerungsverfahren einleiten lassen, wird dann allerdings erst mal zur Kasse gebeten und darf sämtliche Verfahrenskosten verauslagen. Bei den Gerichts-, Rechtsanwalts- und Sachverständigenkosten kann es sich leicht um ca. 3.000 € handeln, welche die Eigentümergemeinschaft ausgeben und entbehren muss.
 
Die WEG kann sich aber auch einem fremden Verfahren (zum Beispiel durch die finanzierende Bank eingeleitet) anschließen. In diesem Fall fallen zu Lasten der Eigentümergemeinschaft keine Kosten an. Sie braucht nur ihre Forderungen bei Gericht anzumelden und wird bei der Verteilung des Zwangsversteigerungserlöses berücksichtigt.

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