Erhaltungsverordnung am Beispiel Neu-Tempelhof
Die Siedlung gilt als erhaltenswert und unterliegt Bau-Vorgaben
„Die eigenen 4 Wände“ Ausgabe 17 (05/2011)
Die „Verordnung über die Erhaltung der baulichen Anlagen und der städtebaulichen Eigenart des Gebietes XYZ“ soll „die städtebauliche Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt“ erhalten. Was ist damit gemeint?
Was bedeutet „städtebauliche Eigenart“?
Gebiete weisen dann eine städtebauliche Eigenart auf, wenn sie die Stadtgestalt prägen. Zum Beispiel wenn die Bebauung typisch für ihre stadtgeschichtliche Epoche ist oder wenn es sich um einen berühmten Entwurfsverfasser handelt. Es kann sich um Siedlungen und Stadtviertel, aber auch alte Stadt- oder Dorfkerne sowie Einzelbauten handeln.
Was ist bei der Siedlung Neu-Tempelhof erhaltenswert?
Neu-Tempelhof ist eine in den 20er Jahren nach sozialreformerischen Grundsätzen reali-
sierte Siedlung. Sie verfügt damit sowohl über historische Bedeutung als auch eine schützenswerte Stadtgestalt. Diese ergibt sich aus dem geschlossenen Siedlungsbereich mit Geschosswohnungsbauten und Einfamilienhäusern, großzügigen Grünflächen, einem symmetrischen Siedlungsgrundriss und der Verwendung gleicher Gestaltungselemente bei verschiedenen Gebäudetypen. Das sind bei den Bauten der 20er Jahre zum Beispiel typische Formen und Farben des Traditionalismus: axiale Gebäudegliederung, Sattel- und Walmdächer, bewusste Betonung von Eingangsbereichen, Stuckelemente, meist stehende Fenster mit Fensterläden, verputzte Fassaden und die Verwendung von Erdfarben.
Konnte die städtebauliche Eigenart Neu-Tempelhofs bewahrt werden?
Das Ortsbild ist weitestgehend unverändert. Auch wenn Änderungen vorgenommen wurden, ist die städtebauliche Eigenart über die Jahrzehnte hinweg gut erhalten geblieben. In der Gartenstadt sind die Abweichungen etwas stärker. Kriegsschäden, aber auch individuelle Umgestaltungen vor Erlass der Erhaltungsverordnung sorgten für Veränderungen. Doch der Gesamteindruck blieb bis heute erhalten.
Welche Änderungen sind auf der Grundlage der Erhaltungsverordnung zulässig?
„Der Erlass der Erhaltungsverordnung gibt vor, dass seit 1991 der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung aber auch die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung nach § 173 Baugesetzbuch bedürfen. Somit sind auch Änderungen genehmigungspflichtig, die auf der Grundlage der Bauordnung Berlin keiner Genehmigung bedürfen.“ (Quelle: berlin.de)
Änderungswünsche müssen demnach ein spezielles Genehmigungsverfahren durchlaufen. Das gesetzlich vorgeschriebene Beurteilungskriterium ist dabei die „städtebauliche Eigenart“ Neu-Tempelhofs. Das Stadtentwicklungsamt ist die Genehmigungsbehörde für Anträge. Es hat als Entscheidungshilfe Leitlinien erarbeitet, die jedoch weder die historische Vielfalt noch mögliche Ausnahmetatbestände berücksichtigen können. Deshalb muss jeder Einzelfall geprüft werden.
Beispielsweise sind Fassaden-Verkleidungen jeder Art unzulässig, eine verputzte Wärmedämmung in den entsprechenden Farben ist dagegen zulässig. Fenster dürfen als Holz- oder Kunststoff-Fenster erneuert werden, aber nur mit weißem Rahmen und einer Sprosseneinteilung entsprechend dem historischen Vorbild gemäß Haustyp. Die ursprüngliche Anzahl, Lage und Größe der Fassadenöffnungen darf aber nicht verändert werden. Loggien und Balkone dürfen nicht verglast oder verändert – beispielsweise in einer von der Fassade abweichenden Farbe gestrichen – werden. Auf der Hofseite ist eine Verglasung unter Umständen jedoch erlaubt.
Was muss ich als Eigentümer tun, wenn ich etwas verändern möchte?
Wenn Sie Veränderungen planen, ist es empfehlenswert, einen Bauberatungstermin beim Fachbereich Stadtplanung des Bezirksamts Tempelhof-Schöneberg zu vereinbaren. Dabei ist es zunächst nicht erforderlich, exakte Pläne vorzulegen. Oft genügt es, anhand von Skizzen, Lageplänen und Fotos seine Vorstellungen darzulegen. Oft kann dann bereits geklärt werden, welche Maßnahmen genehmigungsfähig sind.
Info: www.berlin.de/ba-tempelhof-schoeneberg/organisationseinheit/planen