Freisitz, bzw. Terrasse
bezeichnet einen ebenerdigen Platz, ausschließlich der angrenzenden, direkt zugänglichen Wohnung zugeordnet, mit festem Bodenbelag und zum Aufstellen von Tischen und Stühlen geeignet. Sofern dieser überdacht ist, spricht man von einem sogenannten gedeckten Freisitz, dessen Grundfläche nach der DIN 283 mit 25 %, nach der II. BV bis zu 50 % auf die Wohnfläche angerechnet wird.
Zu beachten ist hierbei, dass nach der II. BV der Freisitz auch bei fehlender Überdachung als gedeckt gilt, sofern er über einen ausreichenden (seitlichen) Sichtschutz verfügt.
Liste der Begriffe:
» fahrlässig
» Flurstück
» Freisitz, bzw. Terrasse
» Frist
» Fälligkeit