Hausgeld (-forderung)

setzt eine wirksame Beschlussfassung über Gesamt- und Einzelwirtschaftsplan bzw. Gesamtjahres- und Einzelabrechnung voraus. Die Hausgeldforderungen setzen sich in der Regel aus den Vorschüssen für die laufenden Kosten des Grundstücks (Beispiel: Wasser- und Abwasser, Heizung, Müllabfuhr), der Instandhaltungsrücklage und dem Verwalterentgelt.  

Für die Hausgeldrückstände haftet stets der zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Hausgeldforderungen im Grundbuch eingetragene Eigentümer.


Liste der Begriffe:

» Haftung
» Hausgeld (-forderung)
» Haushaltsnahe Dienstleistungen, § 35a Absatz 2 Satz 1 EStG
» Haushaltsnahe Handwerksleistungen, § 35a Absatz 2 Satz 1 EStG
» Hausordnung
» Haustierhaltung
» Heizkosten (-abrechnung)
» Heizpflicht
» Hypothek