Jahresabrechnung (WEG), § 28 WEG
ist die Zusammenstellung und Abrechnung über die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben des (Kalender-) Geschäftsjahres. Die Erstellung der Abrechnung ist die Aufgabe der Verwaltung. Form und Inhalt der Jahresabrechnung sind nicht gesetzlich geregelt. Die Grundsätze und die Grundanforderungen sind Bestandteil einer umfassenden Rechtssprechung.
Die Jahresabrechnung besteht aus Gesamtabrechnung und den Einzelabrechnungen der einzelnen Wohnungseigentümer. Die Verteilung der Einnahmen und Ausgaben im Rahmen einer Einzelabrechnung erfolgt nach dem gesetzlichen (§ 16 WEG) oder dem abweichend vereinbarten bzw. beschlossenen Verteilerschlüssel.
Die Gesamt- und Einzelabrechnung muss vollständig, übersichtlich und nachvollziehbar sein. Inhaltlich sollte die Gliederung der Einzelpositionen jener im Wirtschaftsplan entsprechen, um die Vergleichbarkeit den veranschlagten und den tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben zu gewährleisten.
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