Kleinreparaturklausel

bedarf einer mietvertraglichen Regelung. Sie verpflichtet den Mieter, die Kosten für Reparaturen von kleinen Schäden an Teilen der Mietsache, welche dem häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind, zu tragen. Der Kostenaufwand pro Reparatur darf grundsätzlich 100,00 € nicht übersteigen. Auf das Jahr gerechnet darf die Kostenbeteiligung des Mieters (derzeit) nicht mehr als 250,00 € bzw. 8 % der Jahresmiete betragen.  


Liste der Begriffe:

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» Kataster
» Kleinreparaturklausel
» konkludentes Handeln
» Konkurs
» Konsument
» Kostenverteilung (WEG)
» Kostenverteilungsschlüssel (WEG)
» Kündigung
» Kündigungsausschluss (Mietrecht)