Leistungsort (Erfüllungsort)
bestimmt den Ort, an dem der Schuldner seine vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen hat. Der Leistungsort kann vertraglich festgelegt werden. Mangelt es an der vertraglichen Vereinbarung, so richtet sich der Ort der Leistungsvornahme nach dem Gesetz (Beispiel: Rechnungseinsicht in den Büroräumen des Vermieters einer Wohnung).
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