Textform
ist mit § 126b BGB geregelt. Die Erklärung muss in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben werden. Die Person des Erklärenden muss genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden.
Liste der Begriffe:
» Teileigentum
» Teilungserklärung
» Terrasse
» Textform
» Tiere
» Tierhaftung
» Tilgung