Winterdienst

insbesondere Streupflicht, gehört zu den Verkehrssicherungspflichten eines Hauseigentümers. Der Winterdienst kann auf andere Personen oder Unternehmen übertragen werden, mit der Folge, dass bei nicht ordnungsgemäßer Durchführung die Haftung für gegebenenfalls aufgetretene Schäden den Beauftragten trifft. Soweit der Winterdienst auf einen Dritten übertragen wurde, verkürzen sich die Verkehrssicherungspflichten des ursprünglich Verantwortlichen auf Kontroll- und Überwachungspflichten. Der Winterdienst gehört zu den umlagefähigen Nebenkosten nach Anlage 3 zu § 27 der II. BV.

siehe auch: Winterdienst ("Die eigenen 4 Wände" Ausgabe 14)

Liste der Begriffe:

» Werkvertrag
» Willenserklärung
» Winterdienst
» Wirtschaftsplan, § 28 WEG
» Wohnfläche
» Wohngeld
» Wohnsitz
» Wohnung
» Wohnungseigentum
» Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
» Wohnungseigentumsverwalter
» Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG)
» Wohnungseigentümerversammlung
» Wohnungsgrundbuch