Wirtschaftsplan, § 28 WEG
ist für das kommende (Kalender-) Geschäftsjahr vom Verwalter zu erstellen. Wesentlicher Inhalt eines solchen Planes sind die voraussichtlichen Ausgaben und Einnahmen bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, die anteilmäßige Verpflichtung der Eigentümer zur Lasten- und Kostentragung sowie die Beitragsleistung der Eigentümer zur Instandhaltungsrückstellung.
Liste der Begriffe:
» Werkvertrag
» Willenserklärung
» Winterdienst
» Wirtschaftsplan, § 28 WEG
» Wohnfläche
» Wohngeld
» Wohnsitz
» Wohnung
» Wohnungseigentum
» Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
» Wohnungseigentumsverwalter
» Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG)
» Wohnungseigentümerversammlung
» Wohnungsgrundbuch